Der Schulvorstand
Seit dem 01.08.2007 wählt jede öffentliche Schule in Niedersachsen einen Schulvorstand.
Ziel des Schulvorstands ist es, die Qualitätsentwicklung der Arbeit in der Schule zu gestalten. Der Schulleiter informiert den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der BBS II Gifhorn und berücksichtigt hierbei insbesondere die Umsetzung des Schulprogramms und der geplanten Verbesserungsmaßnahmen.
Für die Schülerschaft wählt der Schülerrat die Vertreter/-innen der Schülerinnen und Schüler und der Schulelternrat ermittelt die Vertreter/-innen der Erziehungsberechtigten. Die Vertreter/-innen der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Gesamtkonferenz gewählt.
Zusammensetzung
Die Zusammensetzung des Schulvorstands an den Berufsbildenden Schulen II des Landkreises Gifhorn sieht wie folgt aus:
Gesamtzahl der Schulvorstandsmitglieder | 24 |
Schulleiter und weitere Mitglieder der erweiterten Schulleitung | 6 |
Vertreter/-innen der Lehrkräfte und Mitarbeiter/-innen | 6 |
Vertreter/-innen der Schüler und Schülerinnen | 6 |
Vertreter/-innen der Erziehungsberechtigten | 2 |
Vertreter/-innen der von an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen | 4 |
Aufgaben
Die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstands sind im Niedersächsischen Schulgesetz regelt (Auszug aus dem Nds. Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998, letzte Änderung vom 17.07.2012)
§38a
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 4),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
- die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
- die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
- Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie”
- Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.